UWG § 2 Abs 3 Z 1, § 9
1. Auch Personennamen, die zugleich einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Farbbezeichnung entsprechen (hier: Braun), fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.