Erste Rsp zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit in § 2 Abs 4 BTVG
BTVG § 2 Abs 4
Handelt es sich beim Liegenschaftsverkäufer und beim Gebäudeerrichter um verschiedene Personen, liegt gem § 2 Abs 4 BTVG nur dann ein in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallender Bauträgervertrag vor, wenn der Liegenschaftskaufvertrag und der Vertrag über die Errichtung des Gebäudes eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit kann nur dann angenommen werden, wenn in vertraglicher oder zumindest organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen Bauträger und Verkäufer besteht, dass der Erwerber den objektiv begründeten Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit beider Verträge hat. Nicht ausreichend ist das gesamthafte Finanzierungsbedürfnis des Erwerbers oder sein rein subjektiv auf Haus und Grund gemeinsam gerichtetes Interesse.