In der noch jungen Geschichte des als Folge der Implementierung der Verbraucherkreditrichtlinie1 in Österreich erlassenen § 7 VKrG wird die Auffassung vertreten, dass auch die Personengruppe der "Existenzgründer" in den Genuss des Schutzes dieser Norm kommt. Konkret hätte sich jeder (zukünftige) Kreditgeber anhand der vom (zukünftigen) Kreditnehmer vorzulegenden Planungsunterlagen ("Businesspläne") davon zu vergewissern, dass dieser in der Lage sein wird, seine aus dem Kreditvertrag resultierenden Zahlungspflichten zu erfüllen.2 Diese Auffassung wirkt in einem durch die Verbraucherkreditrichtlinie geprägten Umfeld überraschend.