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Interessante Veröffentlichungen im BGBl

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2012/141RdW 2012, 125 Heft 3 v. 20.3.2012

Mit der Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV, BGBl II 2012/45) werden ab 1. 5. 2012 gem § 25a TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für bestimmte Telekommunikationsdienste festgelegt, um die Nutzer vor überraschend hohen Rechnungen zu schützen. Die V verpflichtet Mobiltelefonbetreiber dazu, dass der Nutzer entweder - bei beschränkten Pauschaltarifen - vor Aufbrauch des inkludierten Datenvolumens gewarnt wird oder bei Erreichen eines Entgeltstandes, der nicht höher als 30 € sein darf. Zudem sieht die V ua eine automatische Sperre vor, sobald bei verbrauchsabhängiger Verrechnung oder nach Verbrauch inkludierter Pauschalvolumina ein Entgeltstand von 60 € erreicht wird.

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