Auch bei der sogenannten "großen Vermietung" erfolgt die Prüfung auf Liebhaberei ausschließlich anhand einer Prognose für die Eignung zur Überschusserzielung.
Der Steuerpflichtige vermietete ein Gebäude mit drei Geschäftseinheiten. Es lag damit eine Betätigung nach § 1 Abs 1 LVO vor.