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Ausstellungsdatum eines Dienstzeugnisses

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/122RdW 2012, 103 Heft 2 v. 17.2.2012

AngG § 39

ABGB § 1163

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist bei Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.

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