AngG § 39
ABGB § 1163
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist bei Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.
AngG § 39
ABGB § 1163
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist bei Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.