ABGB: §§ 914 f
AUVB 1997: Art 19 Z 6
Nach dem vorliegenden Art 19 Z 6 AUVB 1997 (Allgemeine Bedingungen für den Unfallschutz) wird für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren. Damit Versicherungsdeckung besteht, müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.