Erste Rechtsprechung
ABGB § 1295
Führt eine neue Rsp (hier: "wrongful birth"-Problematik) zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von Versicherten (hier: Gynäkologen), besteht eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des Haftpflichtversicherers, wenn dem Versicherer der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war und ihm diese neue Rsp wohl nicht entgangen sein kann. Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angehört und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung auslösen.