vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wechselköpfe für elektr Zahnbürsten - zulässige Bestimmungsangabe

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/104RdW 2012, 90 Heft 2 v. 17.2.2012

Präzisierung der Rsp zu § 10 Abs 3 MarkSchG

MarkSchG § 10 Abs 3 Z 3

Nach § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil (hier: Wechselköpfe für elektrische Zahnbürsten), zu nutzen, sofern die Nutzung notwendig ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Benutzung der Marke entspricht insb dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn "sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht".

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte