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Gesellschaftsinsolvenz: Entbehrliches Kaduzierungsverfahren

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/95RdW 2012, 86 Heft 2 v. 17.2.2012

GmbHG §§ 66, 70

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden kann, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt wird, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen (§ 70 Abs 1 GmbHG).

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