Der VfGH bezweifelt, dass eine Landesabgabe für das Anbieten von Sportwetten via Wettterminals durch die Ermächtigung des Finanzausgleichsgesetzes zur Erhebung von Lustbarkeitsabgaben gedeckt ist: Bei Wettterminals dürfte es sich nämlich bloß um dezentrale Verkaufshilfen für Wetten handeln. Da die Besteuerung von Wetten aber seit der GSpG-Novelle 2010 ausschließlich im GebG geregelt ist, hat der VfGH beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen des Vlbg Kriegsopferabgabegesetzes von Amts wegen zu prüfen, die seit 1. 3. 2011 eine Steuerpflicht von sog Wettterminals vorsehen (700 € pro Wettterminal und Monat). VfGH 5. 12. 2011, B 845/11.