Zu den Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Art 6.6.1. ARB 2003) hat der OGH klargestellt, dass bei einem Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension für den Honoraranspruch des Klagevertreters nicht die Bewertung gem § 9 Abs 1 RATG zur Anwendung kommt, sondern die niedrigere Bemessungsgrundlage gem § 77 Abs 2 ASGG; nur in diesem Ausmaß seien daher auch die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung zu ersetzen, weil es sich dabei um die "angemessenen Kosten" iSd Art 6.6.1. ARB 2003 handelt. OGH 28. 9. 2011, 7 Ob 162/11s.