Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG wurde mit dem BBG 2011, BGBl I 2010/111, eingeführt und gilt vorerst befristet bis 31. 12. 2015. Sie sieht vor, dass - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - auch Versicherte als invalid (erwerbsunfähig) gelten, die zwar noch in der Lage sind, am allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten zu verrichten, von diesen jedoch nur mehr die besonders leichten. Zu der etwas unklaren Formulierung dieser "Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" ("die ... vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen") hat der OGH nun klargestellt, dass es sich dabei um leichte körperliche Tätigkeiten handelt, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und die mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, und zwar entweder während der Ausübung der Tätigkeit (zB Tätigkeit eines Parkgaragenkassiers) oder nicht während der Ausübung der Tätigkeit (zB Tätigkeit einer Näherin).