Erstmals hat der OGH klargestellt, dass eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten unwirksam ist: Der Zweck der gesetzlichen Anordnung, dass eine Pflicht des AN zur Rückerstattung von Ausbildungskosten zwischen AG und AN schriftlich zu vereinbaren ist, könne nur darin gesehen werden, für den AN Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz zu schaffen. Das bedeute aber, dass die Vereinbarung vor einer bestimmten Ausbildung erfolgen muss und daraus auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat. OGH 21. 12. 2011, 9 ObA 125/11i.