Hat sich der Versorger in einem Wärmelieferungsvertrag verpflichtet, eine bestehende und funktionstüchtige Heizungsanlage des Kunden für ein symbolisches Entgelt zu pachten, zu warten und zu betreiben, stellt eine AGB-Klausel, die den Kunden für zehn Jahre an den Vertrag bindet, nach Auffassung des dt BGH eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 dBGB dar. Eine längerfristige Bindung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Versorger hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden muss, die sich erst bei langer Vertragsdauer amortisieren. BGH 21. 12. 2011, VIII ZR 262/09.