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Offenlegung - neue Rsp zu Zwangsstrafen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/27RdW 2012, 21 Heft 1 v. 24.1.2012

In zahlreichen aktuellen Entscheidungen hat sich der OGH mit diversen Fragen iZm den Offenlegungsvorschriften des UGB beschäftigt und dabei ua ausgesprochen:

Zwangsstrafen - neue Rechtslage

§ 283 UGB idF BGBl I 2010/111 ist am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Der OGH hegt keine Bedenken, § 283 UGB nF auch dann anzuwenden, wenn die Offenlegungspflicht zwar Zeiträume vor dem 1. 1. 2011 betrifft, die Offenlegung jedoch nicht bis zum 28. 2. 2011 erfolgte (§ 906 Abs 23 Satz 3 UGB).

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