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Dreijährige Verjährungsfrist für Warengutscheine - keine gröbliche Benachteiligung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/17RdW 2012, 17 Heft 1 v. 24.1.2012

ABGB § 879 Abs 3, § 1479

Das Recht aus einem Gutschein (hier: Reisegutschein) verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

Die AGB des Gutscheinausstellers sehen die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre vor, wobei dem Kunden in Verbindung mit der Einlösungsfrist von einem Jahr und der Möglichkeit zum einmaligen Umtausch eines abgelaufenen Gutscheins in einen neuen insgesamt 5 Jahre zur Verfügung stehen können, um den Gutschein einzulösen, umzutauschen bzw in Geld erstattet zu erhalten. In dieser Klausel liegt keine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB.

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