Erste Rsp zu den Unzumutbarkeitskriterien und zum Verhältnis eines Vorgehens nach § 15j Abs 6 bzw § 15k Abs 5 MSchG zur Kündigung
MSchG §§ 10, 15j, 15k
Unterlässt es der AG, entgegen den Vorgaben des MSchG über die Lage der begehrten Teilzeitbeschäftigung mit der AN zu verhandeln, sodass die AN iSd § 15k Abs 2 MSchG berechtigt war, die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen anzutreten, ist dem AG die Weiterbeschäftigung der AN nicht schon deshalb unzumutbar, weil er sie nicht zu den von ihr gewünschten Zeiten einsetzen kann. In diesem Fall ist die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der AN nicht zu erteilen, weil dem AG noch die Möglichkeit offensteht, gem § 15k Abs 5 MSchG ein Verfahren vor dem ASG zur Festlegung einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung einzuleiten.