EFZG § 4 Abs 1 und Abs 4
AngG § 8 Abs 8
1. Im Falle einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist der AN verpflichtet, dem AG eine ärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Zwar kann der AN grundsätzlich auf die Angaben seines Arztes vertrauen, sodass ihn bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht zu einer näheren Konkretisierung der Dauer treffen kann. Informiert er den AG jedoch trotz mehrmaliger Urgenz weder über die fehlende Prognose des Arztes über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes noch über den vorgeschriebenen Wiederbestellungstermin, verliert er für die Dauer der Säumnis, eine vollständige Krankenbestätigung vorzulegen, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.