ABGB § 1151
UrlG § 10
Ist eine Vereinbarung trotz ihrer Bezeichnung als "Werkvertrag" oder "freier Dienstvertrag" tatsächlich ein echter Dienstvertrag, so ist der Entgeltanspruch des AN für nicht konsumierten Urlaub (Urlaubsersatzleistung) auf Basis des vereinbarten Entgelts und nicht nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn zu berechnen.