vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiederholungsgefahr im Abmahnverfahren nach KSchG

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/753RdW 2012, 724 Heft 12 v. 17.12.2012

Verstärkter Senat

KSchG §§ 28, 29

1. Der nach Abmahnung gem § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung kommt konstitutive Wirkung zu, was zur Folge hat, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte