Verstärkter Senat
KSchG §§ 28, 29
1. Der nach Abmahnung gem § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung kommt konstitutive Wirkung zu, was zur Folge hat, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte.