ABGB §§ 1295, 1304
ZPO §§ 226, 228
Jedenfalls dann, wenn der Anleger nicht bloß ein "Anlageprodukt" (etwa Aktien oder sonstige Wertpapiere) erworben, sondern mehrere Verträge mit verschiedenen Finanzunternehmen abgeschlossen hat, die ihm nicht die Anlage bereits vorhandenen Vermögens, sondern erst den langfristigen Aufbau eines solchen in ferner Zukunft ermöglichen sollen (hier: Pensionsvorsorgemodell ua mit Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung und Finanzierung des erforderlichen Einmalerlags über einen endfälligen Fremdwährungskredit), scheidet die sofortige Rückabwicklung der "Anlageentscheidung" iSd Naturalrestitution aus. Zumindest darf der kl Anleger, der sich zur Begründung seines Feststellungsinteresses auf den möglichen, keineswegs sicher eintretenden, jedenfalls zurzeit aber nicht bezifferbaren Schaden aus der fehlerhaften Beratung beruft, nicht auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden. Vielmehr ist sein Feststellungsinteresse zu bejahen.