Erste Rsp
ECG § 18 Abs 4, § 20 Abs 1, § 22
Nach welchem Recht Auskunftspflichten des Anbieters eines Dienstes der Informationsgesellschaft zu beurteilen sind, richtet sich bei internationalen Fällen innerhalb des EWR nach dem als Kollisionsregel gestalteten Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG. Dabei handelt es sich um eine Sachnormverweisung auf die Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Niederlassung des Diensteanbieters befindet.