ABGB §§ 874, 1301
AktG § 255
Eine "Außenhaftung" des Organmitglieds (hier: Vorstandsvorsitzender) der Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt. Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen. Auch für Handlungen, die dem Emittenten zurechenbar sind, kann "ein Dritter" als Beteiligter iSd § 12 StGB mitverantwortlich sein.