Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Luxuswirtschaftsgut zur Nutzung, so kann dieses Luxuswirtschaftsgut nach der Rsp des VwGH außerbetriebliches Vermögen der Gesellschaft darstellen. Welche Kriterien für die Zuordnung zu dieser außerbetrieblichen Sphäre vorliegen müssen sowie welche Rechtsfolgen aus der Zuordnung resultieren, ist bisher nicht eindeutig geklärt und wird im folgenden Beitrag daher näher beleuchtet.