IO § 71c Abs 1
Ist ein Notgeschäftsführer vorhanden, kommt einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft keine Rekurslegitimation zu.
Dem Gläubiger einer angemeldeten Insolvenzforderung kommt gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechtsmittellegitimation zu, ohne dass er die Forderung (zumindest) glaubhaft machen muss; es besteht kein Grund, eine angemeldete Insolvenzforderung im Rekursverfahren einer zusätzlichen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.