GewO 1994 §§ 13, 87
1. Ist das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden und der Zeitraum noch nicht abgelaufen, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht (§ 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO 1994).