KSchG §§ 28, 29, 30
UWG § 25
1. Eine bloße mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Kl (Verein für Konsumenteninformation) und den Verbrauchern ist es auch nicht zuzumuten, die für die Aufklärung benötigten Informationen aus unterschiedlichen Quellen zusammenzutragen.