ABGB § 1170
1. Die Behebung einer mangelhaften Rechnungslegung im Prozess bewirkt nicht den Eintritt der Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Klagseinbringung. Ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung Voraussetzung der Fälligkeit der Forderung, so kann die Fälligkeit erst ab Eintritt der Voraussetzung gegeben sein.