Die Anm 1a zu TP 2 sowie die Anm 1a zu TP 3 GGG, die die Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen regeln, werden mit 30. 6. 2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Provisorialverfahrens ist es unsachlich und gleichheitswidrig, dass für Rekurs- und Revisionsrekursverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) Pauschalgebühren in derselben Höhe wie im Hauptverfahren anfallen, wobei eine Möglichkeit zur teilweisen Anrechnung auf die im Hauptverfahren entstehenden Gerichtsgebühren lediglich in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen besteht. VfGH 30. 6. 2012, G 14/12, G 30/12 und G 42/12. (Zum Prüfungsbeschluss siehe RdW 2012/138; Kundmachung der Aufhebung in BGBl I 2012/88.)