EStG § 22 Z 2, § 47 Abs 2
Bei der Bestellung eines Geschäftsführers unter Zwischenschaltung einer unter seinem Einfluss stehenden Gesellschaft sind die Honorare ihm persönlich zuzurechnen, wenn die beauftragte Gesellschaft keine Möglichkeit hat, den zu überlassenden Geschäftsführer frei auszuwählen, sondern seine konkrete Person durch die Vertragsgestaltung vorgegeben ist.