Die Geltendmachung einer Haftung liegt im Ermessen der Behörde. Umstände, die der Steuerpflichtige im Haftungsverfahren im Rahmen der behördlichen Ermessensübung einwenden und geltend machen kann, können nicht nochmals in einem anschließenden Nachsichtsverfahren eingewendet werden.
Die Nachsicht nach § 236 BAO setzt persönliche oder sachliche Unbilligkeit voraus. Gleiches gilt für die Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO.