Mit AbgÄG 2011 wurde die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden in der BAO um einen Tatbestand erweitert: § 293c BAO wird ab 1. 9. 2011 die Berichtigung von rechtswidrigen Bescheiden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulassen, wenn diese wegen Eintritts der allgemeinen Verjährung (§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 BAO) bislang materiell rechtskräftig waren. Das gilt allerdings nur insoweit, als deren Unrichtigkeit Auswirkungen auf spätere Besteuerungsperioden hatte. Der konkrete Norminhalt ist auf den ersten Blick schwer zu fassen.