AÜG § 14
ABGB §§ 1355, 1356
Im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung haftet der Beschäftiger grundsätzlich für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche sowie die SV-Abgaben als Bürge; hat der Beschäftiger jedoch seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, reduziert sich die Bürgenhaftung auf die Qualität einer Ausfallsbürgenhaftung. Dies ist schon dann der Fall, wenn er die - idR mit der Rechnungslegung - fälligen Forderungen des Überlassers beglichen hat; dass gerade der vom AN geltend gemachte Entgeltanspruch vom Beschäftiger dem Überlasser nachweislich bezahlt wurde, ist nicht erforderlich.