Erste Rsp zur Auslegung von Abschn III Pkt 2 lit k Abs 2 KV-private Autobusbetriebe
KV-private Autobusbetriebe: Abschnitt III Punkt 2 lit k Abs 2
In Abschnitt III Punkt 2 lit k des KollV für DN in privaten Autobusbetrieben ist vorgesehen, dass einem Lenker im Kraftfahrlinienverkehr für jeden Kalendertag, an dem seine Dienstleistung verlangt wird, unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 6,5 Stunden Arbeitszeit verrechnet werden müssen. Hat der AN nun während seiner wöchentlichen Ruhezeit Dienst zu leisten, gebührt ihm nicht nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (hier: 5,57 Stunden) ein Zuschlag von 100 % zum Normallohn, sondern für die gesamte zu verrechnende Arbeitszeit (somit für mindestens 6,50 Stunden).