Erfolgt vor einem Kontrollwechsel ein Börserückzug oder ein Wechsel der Notierung in ein unreguliertes Marktsegment, sind nach dem Wortlaut des § 2 ÜbG die übernahmerechtlichen Bestimmungen gs nicht mehr anwendbar. Nach der Rsp der Übernahmekommission kann in diesen Fällen allerdings eine Fortwirkung des ÜbG in Betracht kommen. Der vorliegende Beitrag soll die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Anwendbarkeit skizzieren.