Die Rsp bejaht die analoge Anwendbarkeit des MRG auf die Flächenmiete zwecks Errichtung eines Superädifikats durch
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den Mieter. Die uneinheitlich beantwortete Frage, ob nur der Kündigungsschutz oder auch andere Regelungen des MRG analog anzuwenden sind, bleibt offen. Jedenfalls sind die Voll- und Teilausnahmetatbestände nach § 1 Abs 2 ff MRG zu berücksichtigen, weshalb die Anwendung des MRG bei Vorliegen eines Teilausnahmetatbestandes nur in diesem Rahmen erfolgen könnte. OGH 25. 5. 2011, 8 Ob 83/10d.