Die aufhebende Entscheidung des VfGH 4. 3. 2011, G 184/10 (betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld), gilt rückwirkend.
Die aufhebende Entscheidung des VfGH 4. 3. 2011, G 184/10 (betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld), gilt rückwirkend.