AlVG § 26
AVRAG § 11
Zwar sind freie DN vom Anwendungsbereich des AVRAG nicht erfasst, haben sie aber mit ihrem DG eine - der Bestimmung des § 11 AVRAG entsprechende - Bildungskarenz vereinbart, haben auch freie DN bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 1 AlVG Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Der in § 26 AlVG enthaltene Hinweis auf Bildungskarenzen iSd § 11 AVRAG muss in verfassungskonformer Auslegung als "Umschreibung jenes Typus von Vereinbarungen gelesen werden, den § 26 Abs 1 AlVG (bei Erfüllung der weiteren dort bestimmten Voraussetzungen) als Bildungskarenz vor Augen hat".