Klarstellung zur Frage der Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit bei einem vorangehenden Beschäftigungsverhältnis iSd § 36 Abs 2 ArbVG
ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, § 106
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 105 und § 106 ArbVG kommt ausschließlich den AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG zu. Als Voraussetzung für die Anfechtung einer Kündigung bzw Entlassung wegen Sozialwidrigkeit ist daher eine (durchgängige) 6-monatige Wartezeit als AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG erforderlich. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die 6-monatige Wartezeit neu zu laufen; frühere Dienstzeiten als AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG sind daher für die Erfüllung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen.