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Veröffentlichung eines fremden Tagebuchs - Interessenabwägung

WirtschaftsrechtImmaterialgüterrechtRdW 2011/506RdW 2011, 478 Heft 8 v. 16.8.2011

MedienG § 7 Abs 1

UrhG § 77

Nach § 77 Abs 1 UrhG dürfen Briefe, (hier) Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers verletzt würden.

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