MedienG § 7 Abs 1
UrhG § 77
Nach § 77 Abs 1 UrhG dürfen Briefe, (hier) Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers verletzt würden.