RL 2003/6/EG : Art 1, 5
Für die Annahme der Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch Erzielung eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus (Marktmanipulation iSd Art 1 Nr 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der RL 2003/6/EG) ist es nicht erforderlich, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt.