GmbHG § 42 Abs 4
ZPO § 269
Allein mit der Behauptung, durch die von den anderen GmbH-Gesellschaftern beschlossene Veräußerung des Kundenstocks der Versicherungsmaklergesellschaft werde "zwangsläufig eine Liquidation der Gesellschaft notwendig", hat der den Sicherungsantrag stellende Gesellschafter nicht konkret behauptet und bescheinigt, dass der Gesellschaft bei Ausführung des Gesellschafterbeschlusses ein unwiederbringlicher Nachteil droht (§ 42 Abs 4 GmbHG). Dass ein für den Kundenstock gezahlter (hier auch offenbar angemessener) Kaufpreis auf Dauer laufende Einkünfte aus den Kundenbeziehungen nicht ersetzen könne, ist keinesfalls selbstverständlich, kann doch eine Veranlagung oder Reinvestition des Kaufpreises gleiche Erträge erzielen. Der Sicherungsantrag ist daher abzuweisen.