ABGB § 871
1. War im Verkaufsprospekt über Zertifikate ein mit der Veranlagung verbundenes Risiko an Stellen, wo man dies erwarten durfte, nicht erwähnt, durfte die Anlegerin die auf der Rückseite des Kaufantragsformulars enthaltenen Risikohinweise lediglich als allgemeine, nicht aber mit der konkreten Veranlagung direkt zusammenhängende Hinweise verstehen.