Der Ersatz von Schäden, die nicht in der Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung selbst liegen, sondern durch den Mangel verursacht wurden (Mangelfolgeschäden), richtet sich nach allgemeinem Schadenersatzrecht und setzt daher Verschulden des Übergebers voraus. Diese Ansicht ist in der österreichischen Lehre1 und Judikatur2 seit Jahrzehnten völlig unstrittig.