Auch wenn die besondere Form von Gasflaschen (für die Wiederverwendung bestimmte Kompositflaschen) als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - und hier als dreidimensionale dänische Marke für Gasbrennstoffe - eingetragen ist (Aufmachungsmarke), ergibt eine Interessenabwägung, dass das Markenrecht grundsätzlich erschöpft ist, wenn die Kompositflaschen einen eigenständigen wirtschaflichen Wert haben und der Käufer beim Ersterwerb einer mit Gas gefüllten Kompositflasche bei einem Vertragshändler des ausschließlichen Lizenzinhabers auch die Flasche bezahlt, die damit sein Eigentum wird.