Der VfGH hält es vorläufig für unsachlich, dass für eine von der Partei selbst mit eigenen technischen Mitteln hergestellte Kopie, die keine Amtshandlung erfordert und keinerlei zusätzlichen Aufwand im Verhältnis zur - gebührenfreien - Akteneinsicht (bzw Grundbuchseinsicht) verursacht, eine Gebühr vorgeschrieben wird.