Die gegen die Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 nach § 122 des Wirtschaftskammergesetzes vorgebrachten Bedenken wurden vom VwGH nicht geteilt.
Einige Mitglieder der Wirtschaftskammer haben mit Beschwerden an den VwGH die Rechtmäßigkeit der sog Kammerumlage 1 (nach § 122 Abs 1 bis 6 Wirtschaftskammergesetz 1998) und der sog Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) bestritten.