Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen sind gem § 12 Abs 3 Z 1 KStG Gegenstand eines Abzugsverbots. Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Beteiligungen iSd § 10 KStG. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung dieser Bestimmung stellt sich aber die Frage, ob § 12 Abs 3 Z 1 KStG die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge voraussetzt oder auch dann greift, wenn es für die Beteiligungserträge gem § 10 Abs 4 und 5 KStG zum Wechsel von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode kommt. Aufgrund der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten Bestimmung des § 10 Abs 7 KStG gewinnt diese Frage zusätzliche Brisanz. Soweit Beteiligungserträge nämlich vom Anwendungsbereich des § 10 Abs 7 KStG erfasst sind, wird die Entlastung auf Ebene der Muttergesellschaft vollständig versagt.